Expertentipp – Steuerrecht: Betriebsaufwendungen für den Commerzbank Firmenlauf?!

Gemeinsam etwas unternehmen schweißt zusammen! Wenn dabei mit der Unterstützung des Finanzamts gerechnet werden kann, ist das umso besser. Unter bestimmten Umständen sind die Ausgaben, die der Arbeitgeber im Rahmen des Commerzbank Firmenlaufs für seine Mitarbeiter tätigt, bei ihm steuerlich absetzbar und führen im Gegenzug beim Mitarbeiter auch nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Startgelder, T-Shirts und Bewirtungskosten vor Ort
Übernimmt der Arbeitgeber die Startgelder für seine Mitarbeiter, rüstet sie mit entsprechenden T-Shirts aus und trägt die Bewirtungskosten vor Ort, dann fallen diese Kosten grundsätzlich unter die sogenannten Sachbezüge. Hierbei gilt: Überschreiten diese Leistungen nicht die Freigrenze von brutto 44 Euro pro Mitarbeiter pro Monat, fallen dafür keine Steuern beim Mitarbeiter an. Die Kosten sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Der Mitarbeiter darf in dem Monat allerdings keine weiteren Sachbezüge (z. B. Warengutscheine, Tank- oder Telefonkarten) erhalten, die dazu führen, dass die in dem Monat erhaltenen Sachbezüge zusammen  die Freigrenze von 44 Euro übersteigen. Zu beachten ist auch, dass im Fall einer Barauszahlung des Betrags für das Startgeld, T-Shirt etc. an den Arbeitnehmer nur ein begünstigter Sachbezug vorliegt, wenn diese mit der Auflage verbunden ist, den empfangenen Geldbetrag nur hierfür zu verwenden.

Achtung: Werden neben den Mitarbeitern auch Geschäftspartner verköstigt, sind die Aufwendungen entsprechend aufzuteilen. Die Bewirtungskosten für die Geschäftspartner dürfen steuerlich grundsätzlich nur zu 70 % gewinnmindernd angesetzt werden. Wenn – wie das wohl regelmäßig im Rahmen des Firmenlaufs der Fall sein dürfte – die Darreichung von Speisen und/oder Getränken nicht im Vordergrund steht oder Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie z. B. Kaffee, Tee und Gebäck gewährt werden, kann dies durchaus zu einem vollständigen Betriebsausgabenabzug führen.

Bewirtungskosten im Rahmen einer Betriebsveranstaltung
Werden dagegen alle Mitarbeiter – zumindest eines Betriebsteils – zum Firmenlauf eingeladen und kommen höhere Beträge (mehr als 44 Euro je Mitarbeiter pro Monat) zusammen, gelten die Regeln einer Betriebsveranstaltung. Hierbei besteht generell ein Freibetrag von brutto 110 Euro für den einzelnen Mitarbeiter je Betriebsveranstaltung. Die Kosten sind beim Arbeitgeber wiederum als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Zu beachten ist, dass in die 110 Euro-Grenze ab 1. Januar 2015 Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro mit einbezogen werden.

Achtung: Diese Begünstigung der Mitarbeiter ist auf zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr mit je 110 Euro je Mitarbeiter beschränkt. Weitere Betriebsveranstaltungen können bei den Mitarbeitern somit steuerpflichtigen Arbeitslohn auslösen.

Pauschalversteuerung
Werden die genannten Grenzen überschritten, empfiehlt es sich zu prüfen, ob und inwieweit der nunmehr vorliegende steuerpflichtige Arbeitslohn des Mitarbeiters vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden kann.

Gesundheitsförderung der Mitarbeiter
Auch über den Firmenlauf hinaus unterstützt der Fiskus gesundheitsfördernde Maßnahmen der Mitarbeiter. So hat der Arbeitgeber beispielsweise die Möglichkeit, seinen Mitarbeiter gegenüber bestimmte Leistungen bis zu brutto 500 Euro im Kalenderjahr steuerfrei zu erbringen. Diese müssen u. a. der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen.

Fragen zum Steuertipp lassen sich bequem direkt beim Firmenlauf klären. Besuchen Sie die laufenden Kollegen der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH direkt am Luther-Meeting-Point.

Luther RA